Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
SVRV 1999§ 5 Belegpflicht
Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.