Gesetze / Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

SVRV 1999

§ 5 Belegpflicht

Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.

§ 4 § 6