Gesetze / Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar

SVSaarAnglG

§ 9

Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.

§ 8 § 10