Gesetze / Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus der Steuer für den Selbstverbrauch sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge
SVStFreigG§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.