Gesetze / Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
SVZustÜV§ 4 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.