Gesetze / Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung

SVZustÜV

§ 4 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.

§ 3 § 5