Gesetze / Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung

SVZustAnO

§ 4 Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.

§ 3 § 5