Gesetze / Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

SVwGÄndG 8

§ 1

Soweit die Beamten eines landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Körperschaftsbeamte sind, verbleibt es vorbehaltlich einer landesgesetzlichen Regelung hierbei.