Gesetze / Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes

SVwGÄndG 8

§ 3

Das Selbstverwaltungsgesetz sowie die zu seiner Änderung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung; entgegenstehende und inhaltsgleiche Vorschriften treten außer Kraft.