Gesetze / Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
SVwGÄndG 8§ 8
Die im Zeitpunkt der Vereinigung im Amt befindlichen Personalräte der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft bleiben für ihren Bereich bis zu der nach dem Personalvertretungsgesetz durchzuführenden Wahl der Personalvertretung, längstens jedoch sechs Monate nach der Vereinigung, im Amt.