Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

SaAusbV 2005

§ 11a Fortsetzung der Berufsausbildung

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden.

§ 11 § 12