Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

SaAusbV 2005

§ 13 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 § 13a