Gesetze / Samenspenderregistergesetz

SaRegG

§ 9 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten

(1) Es dürfen

1.
die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
2.
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden.

(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.

§ 8 § 10