Gesetze / Saatgutbeihilfeverordnung
SaatBeihV 1993§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Gesetze / Saatgutbeihilfeverordnung
SaatBeihV 1993Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.