Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz

SaatVerkG 1985

§ 14 Behelfssaatgut

Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.

§ 13 § 14a