Gesetze / Saatgutverkehrsgesetz
SaatVerkG 1985§ 58 Ausschluss der Berufung
Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.
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SaatVerkG 1985Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss entschieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes ausgeschlossen.