Gesetze / Sanitätsdienstvergütungsverordnung

SanOffzVergV

§ 4 Gesamtzeit

Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu runden (Gesamtzeit). Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.

§ 3 § 5