Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz
SatDSiG§ 18 Dokumentationspflicht
(1) Der Datenanbieter ist verpflichtet, alle Anfragen auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aufzuzeichnen. Dies umfasst
Die Sätze 1 und 2 Nr. 4 bis 10 gelten entsprechend, wenn Daten ohne Anfrage verbreitet werden. Wird eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aus einem Archiv ausgeführt, so ist für die Protokollierung und Dokumentation nach Satz 2 Nr. 4 und 5 ein Verweis auf eine anderweitige Protokollierung und Dokumentation ausreichend.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Erzeugung der jeweiligen Daten aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
(3) Der Datenanbieter ist verpflichtet, gleichartige Protokolle und Dokumentationen fremder Bodensegmente bereitzuhalten, die er bei der Bedienung der Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems einsetzt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Datenanbieter hat dem Anfragenden die Aufbewahrung der Daten und die Möglichkeit der behördlichen Einsichtnahme mitzuteilen.