Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schulämterverordnung

SchÄV

§ 1 Sitz und Zuständigkeit

(1) Die zuständigen staatlichen Schulämter gemäß § 131 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind:

das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel; es ist zuständig für die Landkreise Teltow-Fläming und Potsdam-Mittelmark sowie für die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam und hat seinen Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel,

das Staatliche Schulamt Cottbus; es ist zuständig für die Landkreise Dahme-Spreewald, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster sowie die kreisfreie Stadt Cottbus und hat seinen Sitz in der Stadt Cottbus,

das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder); es ist zuständig für die Landkreise Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree sowie für die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) und hat seinen Sitz in der Stadt Frankfurt (Oder) sowie

das Staatliche Schulamt Neuruppin; es ist zuständig für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Havelland und Oberhavel und hat seinen Sitz in der Stadt Neuruppin.

(2) Die staatlichen Schulämter tragen im Rahmen der Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen insbesondere die Verantwortung für die Bereiche Personalentwicklung, pädagogische Schulentwicklung sowie Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung.

§ 2