Gesetze / SchAusrV 2026 · BGBl. I 2026, Nr. 181
Schiffsausrüstungsverordnung
36 Normen · ausgefertigt 18.06.2026 · Änderungen
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Zuständige Behörde
- Abschnitt 2 · Anforderungen an Schiffsausrüstung für die Bereitstellung auf dem Markt
- § 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung
- § 5 Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung
- § 6 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen
- § 7 Ausnahmen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken
- § 8 Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union
- § 9 Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung
- Abschnitt 3 · Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 2014/90/EU
- § 10 EU-Konformitätsbewertungsverfahren
- § 11 EU-Konformitätserklärung
- § 12 Steuerrad-Kennzeichen
- § 13 Elektronische Kennzeichnung
- Abschnitt 4 · Konformitätsbewertungsstellen
- Unterabschnitt 1 · Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach der Richtlinie 2014/90/EU
- § 14 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
- § 15 Anforderungen an die organisatorische und personelle Unabhängigkeit der Konformitätsbewertungsstelle
- § 16 Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle
- § 17 Anforderungen an das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle
- Unterabschnitt 2 · Befugniserteilung und Notifizierung
- § 18 Antrag auf Erteilung der Befugnis
- § 19 Erteilung der Befugnis
- § 20 Änderung einer erteilten Befugnis
- Unterabschnitt 3 · Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung
- § 21 Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle
- § 22 Zweigunternehmen und Vergabe von Unteraufträgen
- Abschnitt 5 · Befugnis erteilende und notifizierende Behörde für Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU
- § 23 Zuständigkeit und Aufgaben
- § 24 Anforderungen an die Befugnis erteilende und notifizierende Behörde
- § 25 Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden Behörde
- Abschnitt 6 · Pflichten der Wirtschaftsakteure für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
- § 26 Pflichten des Herstellers
- § 27 Bevollmächtigter für die Europäische Union
- § 28 Sonstige Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 7 · Marktüberwachung
- § 29 Befugnisse und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung
- § 30 Formale Nichtkonformität
- § 31 Veröffentlichung und Weiterleitung von Informationen
- § 32 EU-Schutzklauselverfahren
- Abschnitt 8 · Überwachung der Nutzung
- § 33 Schiffsbezogene Überwachung
- § 34 Einflaggung
- § 35 Datenschutzrechtliche Regelungen
- Abschnitt 9 · Ordnungswidrigkeiten
- § 36 Ordnungswidrigkeiten