Gesetze / Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

SchBFrdFlaggV

§ 6 Verantwortlichkeit

Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.

§ 5 § 7