Gesetze / Schiffsbesetzungsverordnung

SchBesV 2013

§ 12 Übergangsvorschriften, Anwendungsbestimmungen, Evaluierung

(1) Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ist § 5 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5
Schiffsoffiziere

Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 muss von den Offizieren des nautischen oder technischen Bereichs mindestens einer Unionsbürger sein.

(3) Die Auswirkungen des Absatzes 2 werden nach Ablauf von vier Jahren, beginnend am 17. Juni 2016, evaluiert.

§ 10 § 12