Gesetze / Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften

SchErsRÄndG

Art 7

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.

Art 6 Art 8