Gesetze / Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen

SchGeschUV

Eingangsformel

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833) wird verordnet:

§ 1