Gesetze / Schweinehaltungshygieneverordnung
SchHaltHygVAnlage 6 (zu § 8 Absatz 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 339)
| Abschnitt I |
| Gehäuftes Verenden |
Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:
| Verenden im Abferkelbereich | Verenden im Aufzuchtbereich | Verenden im Mast- oder Zuchtbereich | |
|---|---|---|---|
| Erste Lebenswoche | Übrige Lebenswochen | ||
| 15 | 5 | 3 | 2 |
| Abschnitt II |
| Gehäuftes Auftreten von Kümmerern |
Gehäuft treten Kümmerer auf
a)
in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,
b)
in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v. H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.
| Abschnitt III |
| Fieberhafte Erkrankungen |
Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen
a)
in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch
aa)
im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,
bb)
im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,
b)
in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch 30 Tiere
Fieber zeigen.