Gesetze / Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpV

§ 20

Der Minister für Bauwesen sichert die Entwicklung typisierter Gesellschaftsbauten, insbesondere von Mehrzweckeinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung. Die Räte der Bezirke sichern die Herausgabe eines Katalogs von Wiederverwendungsprojekten für diese Einrichtungen.

§ 19 § 21