Gesetze / Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

SchKiSpVDBest 1

§ 12

Die Berichterstattung über die Schüler- und Kinderspeisung erfolgt für die Kennziffern der Schüler- und Kinderspeisung durch die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung entsprechend dem bestätigten Kennziffernprogramm.

§ 11 § 13