Gesetze / Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute
SchLHeimÜbkG§ 2
(1)
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Gesetze / Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute
SchLHeimÜbkG(1)
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.