Gesetze / Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG§ 45
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Schiffsregisters oder zur Löschung der Schiffshypothek erforderlichen Urkunden verlangen.