Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 20

Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.

§ 19 § 21