Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 23

Auf Verlangen ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß zu dem Gegenstand einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

§ 22 § 24