Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 32
Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDVFür die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.