Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 32

Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 31 § 33