Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 36

Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des § 29 entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.

§ 35 § 37