Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 6

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Schiffsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden.

§ 5 § 7