Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 64

Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten § 8 der Schiffsregisterordnung und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 63 § 65