Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 73h

Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Registerblattes auf ein anderes Registergericht desselben Landes über, so gilt für die Abgabe der elektronischen Akten § 92a der Grundbuchverfügung entsprechend.

§ 73g § 73i