Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 77

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.

§ 76 § 78