Gesetze / Schiffsregisterordnung

SchRegO

§ 32

Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.

§ 31 § 33