Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegO§ 58
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.
Gesetze / Schiffsregisterordnung
SchRegOFür die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.