Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV 1998§ 15 Übergangsregelung
§ 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7 Absatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV 1998§ 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7 Absatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.