Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
SchSiAusbV 2008§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Verhalten und Handeln20 Prozent,
von Rechtsgrundlagen für
Sicherheitsdienste20 Prozent,
und Sozialkunde10 Prozent,
für Schutz und Sicherheit30 Prozent,
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.