Gesetze / Schutz- und Sicherheitshafenverordnung

SchSiHafV

§ 31 Geltungsbereich

Dieser Teil gilt für die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in den nachstehenden Vorschriften benannt sind.

§ 30 § 32