Gesetze / Schiedsstellenverordnung

SchStV

§ 4 Teilnahme an Sitzungen

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.

§ 3 § 5