Gesetze / Schaustellerhaftpflichtverordnung
SchauHV§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Gesetze / Schaustellerhaftpflichtverordnung
SchauHVOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig