Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStG 2009

§ 30 Steuertarif

(1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.

(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse

1.
in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder
2.
die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,

136 Euro/hl.

§ 25 § 27