Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG 2009§ 36 Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.