Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 13 Allgemeine Aufgaben

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

§ 12a § 13