Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
SchfZV§ 1 Zuständigkeiten
(1) Für den Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden zuständig, soweit in den folgenden Absätzen 2 bis 5 oder weiteren Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zuständige Behörde im Sinne von § 7 und § 11 Absatz 4 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
(3) Die Handwerkskammern sind zuständig für den Vollzug von § 3 Absatz 2 und § 12 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 15 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
(5) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 5 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
(6) Die Kreisordnungsbehörden, örtlichen Ordnungsbehörden sowie die unteren Bauaufsichtsbehörden nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(7) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.