Gesetze / Schiedsamtsverordnung
SchiedsAmtsO§ 18
Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.
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SchiedsAmtsODie Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.