Gesetze / Schiedsamtsverordnung

SchiedsAmtsO

§ 21

Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 20 § 22