Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 10

Der Vorsitzende der Schiedsstelle führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher hat er unverzüglich bei dem Direktor des Kreisgerichts einzureichen.

§ 9 § 11