Gesetze / Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

SchiedsG

§ 13

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, soweit nicht die Schiedsstellen für Arbeitsrecht oder die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte zuständig sind.

§ 12 § 14